| Abschnitt 1 | |
| Überwachung | |
| § 1 | Vorschriftswidrige Erzeugnisse |
| § 2 | Ausnahmegenehmigung |
| § 3 | Versuchsgenehmigung |
| § 4 | Vergällung von Weintrub |
| Abschnitt 2 | |
| Buchführung | |
| § 5 | Buchführungspflichtiger Personenkreis |
| § 6 | Eingangs- und Ausgangsbücher |
| § 7 | Kellerbuch und Weinbuch |
| § 8 | Buch des Geschäftsvermittlers |
| § 9 | Stoffbuch |
| § 10 | Zusätzliche Pflichten |
| § 11 | Ausnahmen und Erleichterungen |
| § 12 | Buchführungsverfahren |
| § 13 | Analysenbuchführung |
| § 14 | Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung |
| § 15 | Vereinfachte Regelungen |
| § 16 | Buchführung, Ermächtigungen |
| § 17 | Art der Eintragungen |
| Abschnitt 3 | |
| Begleitpapiere | |
| § 18 | Ausnahmevorschrift |
| § 19 | Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse |
| § 20 | Begleitpapier, Hektarertrag |
| § 21 | Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen |
| § 22 | Kontrollvorschriften |
| § 23 | Begleitpapier, Ermächtigungen |
| § 24 | Übergangsregelungen |
| Abschnitt 4 | |
| Überwachung | |
| § 25 | Durchführung der Überwachung |
| § 26 | Handhabung der Überprüfung |
| § 27 | Entnahme von Proben |
| § 28 | Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden |
| Abschnitt 5 | |
| Meldungen | |
| § 29 | Meldungen, Hektarerträge |
| § 30 | Meldungen über önologische Verfahren |
| § 31 | Ermächtigungen |
| Abschnitt 6 | |
| Einfuhr | |
| § 32 | Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung |
| § 33 | Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr |
| § 34 | Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben |
| § 35 | Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung |
| § 36 | Probenahme und Kosten |
| § 37 | Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr |
| § 38 | Einfuhr weinhaltiger Getränke |
| Abschnitt 7 | |
| Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
| § 39 | Straftaten |
| § 40 | Ordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt 8 | |
| Schlussbestimmungen | |
| § 41 | Fortbestehen anderer Vorschriften |
(1) 1Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
(4) 1Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
(1) 1Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.
2Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
3Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
(1) 1Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.
2Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(2) (weggefallen)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall
1Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:
2
(1) 1Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen.
2Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.
(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.
(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.
(4) 1Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:
2
(5) 1Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:
2
(6) 1Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden.
2Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben.
3Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden.
4Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.
(7) 1Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen.
2Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen.
3Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.
(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.
(9) 1Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
2
1Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
2
1In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen.
2Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.
(1) 1Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können.
2Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
3Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.
(2) 1Über die Merkzeichen für
(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.
(1) 1Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.
(2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.
(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.
(1) 1Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind.
2Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden.
3Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
4Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden.
5In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
(1) 1Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen.
2Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
(2) 1Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.
2Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3) 1Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten Angaben enthalten.
2In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.
1Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen.
2Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.
1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben.
2Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
1Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden.
2Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden.
3In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.
1Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses.
2Satz 1 gilt bei
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden.
(1) 1Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen.
2Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
3Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(2) 1Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen.
2Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben.
3Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren.
4Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden.
5Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren.
6§ 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen.
(1a) Wird ein
(2) 1Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.
(3) 1Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen.
2Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.
(4) 1Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.
2Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu.
3Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.
(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.
(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.
(2) 1Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
2Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen.
3Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(3) (weggefallen)
(1) 1Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.
2Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten.
2Die nächstvorgesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.
(1) 1Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.
2Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die
(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen
(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
(1) Zuständige Behörde für die Meldung über
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass
1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass
(1) 1Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur Einfuhr).
2Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.
(2) 1Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
2Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.
(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit
(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorliegt.
(1) 1Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen.
2Dabei prüfen sie, ob das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.
(3) 1Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen.
2Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.
3Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist.
4In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen.
5Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.
6Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen.
7An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
(4) 1Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
2
(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit
(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten
(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2) 1Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.
2Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben.
3Im Übrigen werden Kosten nicht erhoben.
(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.
(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.
(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.
(1) 1In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
2Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.
(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2§ 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die Landesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung am 17. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung geregelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzuwenden.
2BGBl. I 2005, 3382