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Wein-Überwachungsverordnung – WeinÜV 1995

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(1) 1Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.
2Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten.
2Die nächstvorgesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.

(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25