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Wein-Überwachungsverordnung – WeinÜV 1995

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(1) 1Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.

(2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25