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Wein-Überwachungsverordnung – WeinÜV 1995

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1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben.
2Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25