(1) 1Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen.
2Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
(2) 1Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.
2Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3) 1Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.