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Wein-Überwachungsverordnung – WeinÜV 1995

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(1) 1Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur eingeführt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur Einfuhr).
2Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.

(2) 1Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
2Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25