print

Wein-Überwachungsverordnung – WeinÜV 1995

arrow_left arrow_right

(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.

(2) 1Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.
2Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben.
3Im Übrigen werden Kosten nicht erhoben.

Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.10.2022 I 1873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25