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Gesetz über den Versorgungsausgleich – VersAusglG

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Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25