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Gesetz über den Versorgungsausgleich – VersAusglG

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1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen.
2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25