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Gesetz über den Versorgungsausgleich – VersAusglG

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(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25