print

Gesetz über den Versorgungsausgleich – VersAusglG

arrow_left arrow_right

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich.
2§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25