(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildungen, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:
2
(2) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Die Wahlqualifikationen sind:
2
(4) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(1) 1Die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in:
2
(2) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
(3) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind:
2
(4) 1Die Wahlqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind:
2
(5) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.
(2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt.
2Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesene Wahlqualifikation.
3Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln.
4Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
5Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
6Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Verkauf und Werbemaßnahmen mit | 25 Prozent, |
| Warenwirtschaft und Kalkulation mit | 15 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent sowie |
| Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit | 50 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verkauf und Werbemaßnahmen“, „Warenwirtschaft und Kalkulation“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Verkauf und Werbemaßnahmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sollen bei der Aufgabenstellung mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde gelegt werden:
2
(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt.
2Grundlage für die Prüfungsaufgaben ist eine der nach § 5 Absatz 4 Satz 1 im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Wahlqualifikationen.
3Der Prüfling soll die ausgewählte Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln.
4Dafür ist ihm eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
5Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
6Weiterer Inhalt des fallbezogenen Fachgesprächs ist der im Betrieb vermittelte und im Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich.
(4) Das Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Verkauf und Werbemaßnahmen mit | 15 Prozent, |
| Warenwirtschaft und Kalkulation mit | 10 Prozent, |
| Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit | 25 Prozent, |
| Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit | 40 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin erbrachten Leistungen in den Prüfungsbereichen Verkauf und Werbemaßnahmen, Warenwirtschaft und Kalkulation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde dem Teil 1 der Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel nach den §§ 20 bis 24 gleich.
(3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/ Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des 30. September 2020 nach den bis zum 31. Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/ zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2335) geändert worden ist, außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
14 | |
| 3 | Preiskalkulation (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
||
|
6 | |||
| 4 | Warenbestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
10 | |
| 5 | Warenannahme und -lagerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
10 | |
| 6 | Verkaufen von Waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
||
|
12 | |||
| 7 | Servicebereich Kasse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
10 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) |
|
12 | |
|
||||
| 2 | Beratung von Kunden (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) |
|
||
|
12 |
|||
| 4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) |
|
12 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 12. Monat |
13. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
6 | |
|
||||
| 2 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
6 | |
| 3 | Information und Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
6 | |
| 4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 5 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Warenpräsentation und Werbemaßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
|
14 | |
| 3 | Preiskalkulation (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
|
||
|
6 | |||
| 4 | Warenbestandskontrolle (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
|
10 | |
| 5 | Warenannahme und -lagerung (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
|
10 | |
| 6 | Verkaufen von Waren (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
|
12 | |
|
||||
| 7 | Servicebereich Kasse (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
|
10 | |
| 8 | Einzelhandelsprozesse (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
|
13 | |
|
||||
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen nach § 5 Absatz 3 Satz 1
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Sicherstellung der Warenpräsenz (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) |
|
12 | |
| 2 | Beratung von Kunden (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) |
|
||
|
12 | |||
| 3 | Kassensystemdaten und Kundenservice (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) |
|
12 | |
| 4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) |
|
12 | |
|
||||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Beratung von Kunden in komplexen Situationen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) |
|
13 | |
| 2 | Beschaffung von Waren (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) |
|
13 | |
| 3 | Warenbestandssteuerung (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3) |
|
13 | |
| 4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4) |
|
13 | |
| 5 | Marketingmaßnahmen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5) |
|
||
|
13 | |||
| 6 | Onlinehandel (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6) |
|
13 | |
| 7 | Mitarbeiterführung und -entwicklung (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7) |
|
13 | |
|
||||
| 8 | Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8) |
|
13 | |
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 24. Monat |
25. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) |
|
6 |
|
|
||||
| 2 | Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) |
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6 | |
| 3 | Information und Kommunikation (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) |
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6 | |
| 4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 5 | Umweltschutz (§ 5 Absatz 5 Nummer 5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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