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Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung – VerkEHKflAusbV

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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.

(2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
über das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebes zu informieren,
2.
Waren zu verkaufen und kundenorientiert im Servicebereich Kasse zu handeln und
3.
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einzuhalten.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503
Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26