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Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung – VerkEHKflAusbV

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(1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503
Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26