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Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel – VerkEHKflAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:
2

1.
wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
2.
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
3.
Preiskalkulation,
4.
Warenbestandskontrolle,
5.
Warenannahme und -lagerung,
6.
Verkaufen von Waren und
7.
Servicebereich Kasse.

(3) 1Die Wahlqualifikationen sind:
2

1.
Sicherstellung der Warenpräsenz,
2.
Beratung von Kunden,
3.
Kassensystemdaten und Kundenservice und
4.
Werbung und Verkaufsförderung.
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen.
3Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.

(4) 1Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
2

1.
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
3.
Information und Kommunikation,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
5.
Umweltschutz.

Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503
Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25