print

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV

arrow_left arrow_right

1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.
2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25