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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV

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1Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25