(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
2
(3) (weggefallen)
(+++ § 72 in der bis zum 18.12.2019 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 74a Abs. 5 +++)