(1) 1Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) 1Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.