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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV

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(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

3In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

4Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben.

5Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalischer Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.

(2) 1Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.
2Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen.

3In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung).

4Die Vorsteuerbeträge sind

1.
durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern oder
2.
in Ausnahmefällen durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege auf einem Speichermedium
nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 Euro übersteigt.
5Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.

6In diesem Fall gilt der in Satz 4 genannte Schwellenwert nicht.

(3) 1Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen.
2Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist.

3Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++)
(+++ § 61a Abs. 1 u. 2 F 2014-12-30: Zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 1 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 6 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26