(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: 2
1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.
den Tag der Vermittlung;
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387