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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV

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1Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
2

1.
als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
2.
als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25