(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Für die Umstellungsrechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
(2) Die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze sind für die Eigenkapitalberechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen und das vorläufige Eigenkapital nach § 5 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) in die Umstellungsrechnung einstellen, Höchstwerte.
(3) 1Soweit die Absätze 1 und 2 nicht entgegenstehen, dürfen Geldinstitute ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten.
2Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses.
3Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der
Bankaufsichtsbehörde
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung einzureichenden Bericht zu erläutern.
(4) Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.
(5) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 11 des Umstellungsgesetzes und § 8 der Bankenverordnung beruhen.
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen
(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Verpflichtung, einen nach den Absätzen 1 oder 2 im Bundesgebiet oder im Ausland belegenen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, besteht nicht, soweit sich aus Verwaltungsvereinbarungen über die Abgrenzung zwischen den in die Umstellungsrechnung und in die Altbankenrechnung einzustellenden Vermögenswerten etwas anderes ergibt.
1Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzusetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist.
2Solange eine Bewertung überhaupt nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.
3Mehrere Vermögensgegenstände derselben Art können zu einem Merkposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt werden.
(1) Ist ein Geldinstitut in der Verfügung über einen Vermögensgegenstand in der Weise beschränkt, daß es über ihn nur mit Genehmigung einer Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbeschränkung für sich allein noch keine Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.
(2) 1Ist einem Geldinstitut die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand entzogen worden, so braucht es diesen bis zu seiner Freigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen.
2Wird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen.
3Erlangt das Geldinstitut für einen ihm entzogenen Vermögensgegenstand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entsprechend.
(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,
(2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Länder vom 2. Mai 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949 und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem Kurszettel ergebenden Werte.
(3) 1Für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.
2Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952 nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forderungen zu bewerten.
(4) 1Schuldverschreibungen, für die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen anerkannt worden sind oder für die ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom Hundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 anzusetzen.
2Hierzu treten 50 vom Hundert der mit ihnen für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbundenen Zinsansprüche, soweit diese nach dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend gemacht werden können.
3Die Umrechnung auf Deutsche Mark ist unter Zugrundelegung der Währung vorzunehmen, auf welche die nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zum Umtausch gegebenen Schuldverschreibungen lauten.
4Handelt es sich um Schuldverschreibungen, für die der Schuldner nach § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 8 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) nur wegen eines Teilbetrages in Anspruch genommen werden kann, so ist der Satz von 50 vom Hundert auf diesen Teilbetrag zu beziehen.
5Solange Schuldverschreibungen dieser Art nicht anerkannt sind und für sie auch ein Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, brauchen sie nur mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt zu werden.
(5) Für unverbriefte und für solche verbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt festgestellte Vermögensteuerwert tritt.
(6) 1Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den für Forderungen geltenden Vorschriften ergeben.
2Das gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengesetzes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer Veräußerung von Schuldverschreibungen durch ein Geldinstitut vor dem 21. Juni 1948 nicht auf den Erwerber übergegangen sind, sowie für Ansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen.
(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte einstweilen mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert durch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei einer späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes erstmalig anzusetzen ist, abgezinst auf den 21. Juni 1948 mit dem Zinssatz, der für den Teil der Ausgleichsforderung gilt, der sich mindert.
(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von Anteilsrechten in der Umstellungsrechnung.
(9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zuschlag zu machen.
§ 6 Abs. 8 Kursivdruck "§ 60": Vgl. jetzt § 102 Bewertungsgesetz 610-7
§ 6 Abs. 9 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 11 Abs. 3 Bewertungsgesetz 610-7
(1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.
(2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
(1) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzusetzen.
(2) 1Eigene Schuldverschreibungen sind auf der Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthalten sind.
2Der Bestand an eigenen Schuldverschreibungen ist
(1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschuldeten Betrag anzusetzen.
(2) 1Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil des Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt werden.
2Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung anderer Geldinstitute an dem Konsortialkredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als Verbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung.
(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit mit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein- oder mehrstufigen Beteiligung oder Unterbeteiligung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
1Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen.
2Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.
(1) Einrichtungsgegenstände sind
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Einrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Geldinstituts gehört haben.
(3) 1Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.
2Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie nach Absatz 1 anzusetzen.
1Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen.
2Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.
(1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich, so braucht sie nur mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert angesetzt zu werden.
(2) Als befristete Forderung im Sinne des Absatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Vereinbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens nach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift oder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, eintreten sollte.
(3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind
(4) 1Der Minderwert einer unterverzinslichen Forderung ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen hinter der Normalverzinsung zurückbleibt.
2Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.
(5) Der in Absatz 3 Nr. 1 genannte Zuschlag von 0,5 vom Hundert mindert sich insoweit, als in der Zeit vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag vereinbart oder festgesetzt worden war.
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.
(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigenbesitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Verbindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegenüberstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem über dem Nennbetrag dieses Teiles liegenden Werte angesetzt werden.
(2) Überverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist eine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als 4 vom Hundert (Normalverzinsung).
(3) 1Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzinsung übersteigt.
2Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.
(4) Ist vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder festgesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzinsung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder der Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hundert zurückbleibt.
(5) 1Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden Zusatzpostens zu berücksichtigen.
2Dieser Zusatzposten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung.
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.
(2) 1Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.
2Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der
Bankaufsichtsbehörde
durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am 21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung hatte oder das Geldinstitut einem Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Übung oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht.
(2) 1Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni 1948 zu zahlen waren.
2Pensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.
(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden
(4) 1Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3 ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigt werden darf.
2Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von 3 vom Hundert anzuwenden.
(5) 1Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Vergleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berechnung der Rückstellung bei privaten Kreditinstituten die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem Stande vom 1. Mai 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten die Bezüge nach dem Stande vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt werden.
2Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
3Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl.
4S. 99) zugrunde zu legen.
(6) 1Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörigkeit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigungsfähige Teil
(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pensionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maßgabe, daß
(9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art des Inhalts, daß das Geldinstitut zu Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichtigung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesserungsgesetze der gegen einen primär Verpflichteten gerichtete Anspruch des Versorgungsberechtigten auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948 gegen den primär Verpflichteten bestehenden Anspruchs lautet.
(10) 1Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Hauptwerk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monatlicher Pensionszahlung.
2Hat ein Geldinstitut die Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Berechnungsgrundlagen berechneten Betrag in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schätzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält.
3Ist der zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist die bisherige Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag zu kürzen.
4Ist die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung geringer als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Unterschiedsbetrag erhöht werden.
(11) 1Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berücksichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins auszuschalten.
2Dies kann durch ein Näherungsverfahren geschehen.
3In diesem Fall darf eine besondere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berechtigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.
(12) Wegen Waisenrenten darf eine besondere Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7, 10 und 11 gebildet werden.
(13) 1Hat das Geldinstitut sich wegen einer Pensionsverpflichtung durch einen Versicherungsvertrag in der Weise rückgedeckt, daß aus dem Versicherungsvertrag nur das Geldinstitut anspruchsberechtigt ist, während die Ansprüche des Versorgungsberechtigten sich ausschließlich gegen das Geldinstitut richten, so darf das Geldinstitut wegen seiner Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten eine Rückstellung nach den Absätzen 10 bis 12 bilden.
2Dabei hat es seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Aktivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen, und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve bei dem Versicherungsunternehmen, bei dem es sich rückgedeckt hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei diesem Versicherungsunternehmen, auf den 1. April 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den 1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf den 1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. März 1963.
(1) Für Verpflichtungen
(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen
(3) 1Die nach Absatz 2 Nrn.
21 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen.
3Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen.
4Der Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert zugrunde zu legen.
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.
(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.
(2) 1Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen.
2Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.
(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder Leistungen als Aktivposten in der Umstellungsrechnung beizulegen wäre.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet wird.
2In diesem Fall ist der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und
1Falls eine Forderung mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf, kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf der Passivseite ein entsprechender Wertberichtigungsposten angesetzt wird.
2Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Forderung und dem Wertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wertberichtigungsposten gilt nicht als Passivposten.
(1) 1Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen:
2
(2) 1Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen.
2Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.
(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann, wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung bezeichneten Posten ausgewiesen werden.
(4) 1Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.
2Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berechnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis zum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver Abgrenzungsposten angesetzt werden.
3Vor dem 21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.
(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des Währungsgesetzes können in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden.
(6) 1Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gelten die unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Abgrenzungsposten als Aktivposten und die unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten.
2Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung gelten die unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten.
§ 25 Abs. 5 Kursivdruck: § 5 WährG 7600-1-a gegenstandslos
(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
(2) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.
2Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.
1Diese Verordnung gilt im Land Berlin für die Altbankenrechnungen der Berliner Altbanken nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) mit folgenden Maßgaben:
2
2BGBl. I 1958, 598 - 599
| Land | Währung | DM |
|---|---|---|
| Ägypten | 1 Ägypt. Pfund | 12,06 |
| Äthiopien | 100 Äthiop. Dollars | 169,05 |
| Afghanistan | 100 Afghanis | 24,84 |
| Argentinien | 100 Argent. Pesos | 30,11 |
| Australischer Bund | 1 Austr. Pfund | 9,41 |
| Belgien | 100 Belg. Francs | 8,359 |
| Belgisch-Kongo | 100 Kongo Francs | 8,359 |
| Bolivien | 100 Bolivianos | 2,21 |
| Brasilien | 100 Cruzeiros | 10,77 |
| Bulgarien | 100 Lewa | 61,77 |
| Ceylon | 100 Ceylon Rupien | 88,20 |
| Chile | 100 Chilen. Pesos | 3,82 |
| Costa Rica | 100 Costa Rica Colones | 74,80 |
| Dänemark | 100 Dän. Kronen | 60,365 |
| Dominikanische Republik | 100 Dominikan. Pesos | 420,00 |
| Ecuador | 100 Sucres | 27,86 |
| Estland | - | - |
| Finnland | 100 Finnmark | 1,83 |
| Frankreich | 100 Französ. Francs | 1,1912 |
| Griechenland | 100 Drachmen | 0,01 |
| Großbritannien | 1 Pfund Sterling | 11,679 |
| Hongkong | 100 Hongkong Dollar | 73,50 |
| Guatemala | 100 Quetzales | 420,00 |
| Honduras (Republik) | 100 Lempiras | 210,00 |
| Indische Union | 100 Indische Rupien | 88,20 |
| Irak | 1 Irak-Dinar | 11,679 |
| Iran | 100 Rials | 5,19 |
| Irland | 1 Ir. Pfund | 11,679 |
| Island | 100 Isländ. Kronen | 25,79 |
| Italien | 100 Ital. Lire | 0,672 |
| Japan | 100 Yen | 1,17 |
| Jugoslawien | 100 Jugosl. Dinar | 1,40 |
| Kanada | 1 Kanad. Dollar | 4,31 |
| Kolumbien | 100 Kolumb. Pesos | 165,19 |
| Kroatien | - | - |
| Kuba | 100 Kuban. Pesos | 420,00 |
| Lettland | - | - |
| Litauen | - | - |
| Luxemburg | 100 Luxemb. Francs | 8,359 |
| Mexiko | 100 Mexik. Pesos | 48,55 |
| Neuseeland | 1 Neuseeländ. Pfund | 11,679 |
| Nicaragua | 100 Cordobas | 84,00 |
| Niederlande | 100 Holländ. Gulden | 110,03 |
| Norwegen | 100 Norw. Kronen | 58,36 |
| Österreich | 100 Schilling | 16,15 |
| Pakistan | 100 Pakistan. Rupien | 126,95 |
| Panama | 100 Balboas | 420,00 |
| Paraguay | 100 Guaranis | 28,00 |
| Peru | 100 Soles | 21,08 |
| Polen | 100 Zloty | 105,00 |
| Portugal | 100 Escudos | 14,61 |
| Rumänien | 100 Lei | 37,50 |
| Salvador | 100 Colones | 168,00 |
| Schweden | 100 Schwed. Kronen | 80,65 |
| Schweiz | 100 Schweizer Franken | 95,62 |
| Serbien | - | - |
| Slowakei | - | - |
| Spanien | 100 Pesetas | 10,78 |
| Südafrikanische Union | 1 Südafrik. Pfund | 11,679 |
| Tschechoslowakei | 100 Tschechoslow. Kronen | 58,33 |
| Türkei | 100 Türkische Pfund | 150,00 |
| Ungarn | 100 Forint | 35,78 |
| Uruguay | 100 Uruguayische Pesos | 138,61 |
| Venezuela | 100 Bolivares | 125,37 |
| Vereinigte Staaten von Amerika (USA) | 1 Dollar | 4,20 |