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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – UmstGeldInstV

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1Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen.
2Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26