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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – UmstGeldInstV

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(1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.

(2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25