(1) Für Verpflichtungen
(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen
(3) 1Die nach Absatz 2 Nrn.
21 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen.
3Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen.
4Der Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert zugrunde zu legen.
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.