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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – UmstGeldInstV

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Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25