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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – UmstGeldInstV

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(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigenbesitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Verbindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegenüberstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem über dem Nennbetrag dieses Teiles liegenden Werte angesetzt werden.

(2) Überverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist eine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als 4 vom Hundert (Normalverzinsung).

(3) 1Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzinsung übersteigt.
2Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.

(4) Ist vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder festgesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzinsung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder der Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hundert zurückbleibt.

(5) 1Der Mehrwert einer überverzinslichen Verbindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden Zusatzpostens zu berücksichtigen.
2Dieser Zusatzposten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung.

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25