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Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens – UmstGeldInstV

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1Falls eine Forderung mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf, kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf der Passivseite ein entsprechender Wertberichtigungsposten angesetzt wird.
2Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Forderung und dem Wertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wertberichtigungsposten gilt nicht als Passivposten.

Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25