(1) 1Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu verarbeiten.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden
(2) 1Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden.
2Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.