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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes – TierNebV

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(1) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen.
3Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr.
4Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen.
5Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen.
6Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
2Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
3Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

(3) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
2Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
3Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,

1.
hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen,
2.
hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Gülleprodukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.
2Die Proben müssen die in Anhang VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
4Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25