| §§ | ||
| Teil 1 | ||
| Allgemeine Bestimmungen | ||
| Geltungsbereich | 1 | |
| Begriffsbestimmungen | 2 | |
| Teil 2 | ||
| Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung | ||
| Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen | 3 | |
| Sonstige Küchen- und Speiseabfälle | 4 | |
| Betriebe mit Nutztierhaltung | 5 | |
| Teil 3 | ||
| Transport- und Nachweisverpflichtungen | ||
| Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle | 6 | |
| Anzeige und Betriebsregistrierung | 7 | |
| Reinigung und Desinfektion | 8 | |
| Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten | 9 | |
| Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen | 9a | |
| Teil 4 | ||
| Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte | ||
| Abschnitt 1 | ||
| Verarbeitungsmethoden | ||
| Verarbeitungsmethoden | 10 | |
| Abschnitt 2 | ||
| Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten | ||
| Anlagen zur Pasteurisierung | 11 | |
| Abschnitt 3 | ||
| Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Anforderungen an Biogasanlagen | ||
| Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage | 12 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden | 13 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 14 | |
| Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 15 | |
| Unterabschnitt 2 | ||
| Anforderungen an Kompostierungsanlagen | ||
| Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage | 16 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden | 17 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 18 | |
| Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden | 19 | |
| Unterabschnitt 3 | ||
| Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen | ||
| Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen | 20 | |
| Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen | 21 | |
| Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung | 22 | |
| Unterabschnitt 4 | ||
| Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten | ||
| Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten | 23 | |
| Abschnitt 4 | ||
| Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall | ||
| Verbrennungsanlagen | 24 | |
| Ablagerung auf Deponien | 25 | |
| Teil 5 | ||
| Registrierung und Zulassung | ||
| Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen | 26 | |
| Teil 6 | ||
| Ausnahmen | ||
| Ausnahmen | 27 | |
| Teil 7 | ||
| Schlussvorschriften | ||
| Ordnungswidrigkeiten | 28 | |
| Inkrafttreten | 29 | |
| Anlage 1 | Handelspapiere | |
| Anlage 2 | Muster für Aufzeichnungen | |
| Anlage 3 | Probenahme | |
| Anlage 4 | Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind | |
| Anlage 5 | Nummernschlüssel für die Betriebsart | |
Es verordnen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind:
2
(2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(1) 1Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden.
2Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,
(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.
(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.
(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die keine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in privaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewahren, einzusammeln und zu befördern.
(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind von dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas- oder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber eines nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach der Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu befördern.
(3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass die Küchen- und Speiseabfälle
(4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entsprechend.
(1) 1Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt von Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewahren.
2Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1 genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthaltenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) 1Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb, oder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.
2Die Biogas- oder Kompostierungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen.
(4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas- oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungseinrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung zur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte vorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird.
(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, dass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder befördert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.
(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.
(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.
1Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen.
2Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(1) 1Wer Fermentationsrückstände aus Biogasanlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit Fermentationsrückständen und Komposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gereinigt und desinfiziert werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
(2) 1Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Nebenprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert werden, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
2
(1) 1Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden.
2Satz 1 gilt nicht
(2) 1Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen.
2Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist
(3) 1Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden.
2In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben.
3Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
(4) 1Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich.
2Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.
(5) 1Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden.
3Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
4Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
5Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.
(1) 1Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
2Satz 1 gilt nicht für
(2) 1Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend.
2Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann.
3Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind.
4Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein.
(1) 1Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu verarbeiten.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden
(2) 1Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden.
2Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.
Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.
Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt.
(1) 1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
(1) 1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
2§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
1Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
2§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit ausschließlich
Tierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostierungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur verbracht werden, wenn
(1) 1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen.
2Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird.
(1) 1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
2§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.
1Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.
2§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
3Soweit ausschließlich
(1) 1Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind.
2Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen.
2Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen.
3Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(1) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hygienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs- oder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3 dieser Verordnung durchzuführen.
3Die Anzahl der zu untersuchenden Endproben errechnet sich aus der Quadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres pasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerundet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endproben pro Jahr.
4Die Untersuchungen sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen.
5Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl der zu untersuchenden Endproben abweichend von Satz 3 festlegen.
6Die zuständige Behörde kann für Betreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchungen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren; Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
2Ergeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten c-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompostierungsanlage die zuständige Behörde über das Ergebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
3Wenn die Wiederholungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachgewiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen, Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermentationsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf Salmonellen untersuchen zu lassen.
2Die Proben müssen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.
3Für die Untersuchung der Proben auf Salmonellen finden die seuchenhygienischen Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.
(4) 1Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder werden,
(5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
1Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend.
3Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.
(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.
(3) 1Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend.
2Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.
(4) 1Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend.
2Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.
(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.
(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.
(2) 1Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen.
2§ 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.
1Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
2Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.
(1) 1Die zuständige Behörde erfasst die nach
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird.
(2) 1§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt werden.
2Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
(3) 1Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.
2Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
3§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 3 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2006, 1746 - 1747
Handelspapier für Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 *)
"Nur zur Entsorgung" ...
3(lfd.
4Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2 *)
"Darf nicht verfüttert werden" ...
5(lfd.
6Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2 *)
"Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ..."
(spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) ...
7
(lfd.
8Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt *)
"Gülle" ...
9(lfd.
10Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3 *)
"Nicht für den menschlichen Verzehr" ...
11(lfd.
12Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte *) ...
13(lfd.
14Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials *) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:
15
2BGBl. I 2006, 1748;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| 1 | 2 | 3 |
| Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1) 2) |
Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 3), 5) |
Menge der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 4), 5) |
| 4 | 5 | 6 |
| Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2) 5) 6) |
Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1) 2) 5) 6) |
Name und Anschrift des Empfängers 1) 6) |
2BGBl. I 2006, 1749 - 1750)
Die Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüfgutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften.
3Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden, wenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.
| 1 | 2 |
| Umfang der Charge | Mindestzahl der Einzelproben |
| bis einschließlich 2,5 t bzw. cbm | 7 |
| über 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. cbm | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Charge in t bzw. cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| über 80 t bzw. cbm | 40 |
2BGBl. I 2006, 1751
2BGBl. I 2006, 1752;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)