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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes – TierNebV

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(1) 1Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von einem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe des Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1 begleitet werden.
2Satz 1 gilt nicht

1.
für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden und
2.
für Fermentationsrückstände und Komposte,
a)
die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb befördert und ausgebracht werden oder
b)
die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden.

(2) 1Für die inländische Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibverfahren zu erstellen.
2Von den Ausfertigungen des Handelspapiers ist

1.
die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den Empfänger,
2.
die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,
3.
die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger
bestimmt.
3Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zusätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigungen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des Empfängers an den Erzeuger zu erstellen.
4Bei der Abholung der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Erzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung von Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer die dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zusendet.
5Der Beförderer hat die erste, zweite und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen und die erste und - soweit nach Satz 3 erforderlich - die vierte Ausfertigung dem Empfänger zu übergeben.
6Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Beförderer.
7Der Empfänger ist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Erzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung über den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter Angabe des Ankunftsdatums und der Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten.
8Ist der Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmittels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mitführung der genannten Ausfertigungen des Handelspapiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.

(3) 1Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann auch elektronisch erstellt werden.
2In diesem Fall gilt abweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der Transporteur und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach der Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch jeweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben.
3Diese Angaben müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.

(4) 1Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Bioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen verarbeitet und können die für die inländische Beförderung der Fermentationsrückstände oder Komposte nach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Lieferschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung entnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier nicht erforderlich.
2Einzelne im Lieferschein fehlende Angaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzuzufügen.

(5) 1Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem gebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder als Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten Blättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und für die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen können auch elektronisch geführt werden.
3Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen Behörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.
4Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
5Die Aufzeichnungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25