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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes – TierNebV

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1Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen.
2Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25