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Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes – TierNebV

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1Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen.
2Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend.
3Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25