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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV

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(1) 1Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

1.
der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
2.
den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
3.
der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
2

(2) 1Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

1.
der Buchungsanordnung,
2.
den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
2

(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2132
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26