Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV

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1Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen.
2Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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