1Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. 2Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99