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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV

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(1) 1Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen.
2In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.

(2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2132
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26