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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV

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1Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen.
2Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen.
3Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten.
4Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2132
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26