1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99