Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV

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1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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