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Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung – SVRV

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1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2132
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26