1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2132