(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
(2) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
2Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt.
3Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen.
(3) 1Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen.
2Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen können.