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Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz – StiftPKG

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1Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes oder des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25