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Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz – StiftPKG

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1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und der Vorstand der Stiftung sind berechtigt, von allen öffentlichen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung fallenden Eigentums oder sonstiger Vermögensrechte befasst waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen.
2Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25