print

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz – StiftPKG

arrow_left arrow_right

1Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen.
2Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen.
3Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
4Das Nähere regelt die Satzung.

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25