print

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz – StiftPKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen.
2Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.

(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25