(1) 1Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden.
2Ihm gehören an
(2) 1Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan.
2Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind.
3Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten.
(3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(4) 1Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen.
2Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen.
3Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.