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Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte – StepVG

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(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25