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StepVG
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Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte – StepVG
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§ 10 Aufhebung der Stiftung
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Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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