(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
(2) 1Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch.
2Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.