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Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle – StandAG

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(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:
2

1.
Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen,
2.
die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,
3.
den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen.

(2) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren.
2Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren.
3Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25